AGB

  1. Verursachte Schäden und höhere Gewalt
    • 1.1. Wenn die Auftragnehmer von höherer Gewalt (Vis maior) betroffen sind, wie z.B. aufgrund von Feuer, Unfall, Diebstahl oder einem anderen Ereignis, das außerhalb ihrer Kontrolle liegt, können sie ihren Verpflichtungen vertragsgemäß nicht nachkommen. In diesem Fall verpflichten sich die Auftragnehmer, ein Pönale in Höhe der Anzahlung (1. Teilbetrag, siehe Punkt 7.2.) den Auftraggebern zu zahlen. Sie haben jedoch keine zusätzliche Verantwortung und ihnen können keine weiteren Kosten und Schäden von Auftraggebern aufgerechnet werden. Wenn die Auftragnehmer aufgrund unvorhergesehener technischer Ausfälle bzgl. Transportmittel oder Ausrüstung, einschließlich Kameras, Zubehör und Datenspeichergeräte, oder aus einem anderen Grund die Vertragsbedingungen nicht oder nur eingeschränkt einhalten können, zahlen die Auftragnehmer ein Pönale in Höhe der Anzahlung (1. Teilbetrag, siehe Punkt 7.2.). In weiteren Fällen, aber nicht zusätzlich, können die Auftragnehmer aufgrund von Nichterfüllung oder fehlerhafter Vertragserfüllung verpflichtet werden, ein Pönale zu zahlen, dessen Betrag die Höhe der Anzahlung (1. Teilbetrag) nicht übersteigen darf. Wenn die Auftragnehmer aufgrund ihrer Krankheit ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können, müssen sie in diesem Fall einen Fotografen und / oder Videografen von ähnlicher Qualität entsenden. Den Fotografen und / oder Videografen suchen die Auftragnehmer aus und informieren darüber die Auftraggeber. Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, sind sie verpflichtet den Auftraggebern ein Pönale zu zahlen, dessen Summe 50% des ausgemachten Bestellvertrags ist, aber nicht 1.000 € überschreitet.
    • 1.2. Erscheinen die Auftragnehmer ohne schriftliche Vereinbarung aus absichtlichen Gründen bei der Hochzeit nicht (also nicht wegen Vis maior), so gilt dies als Versäumnis und Vertragsverletzung. In diesem Fall sind die Auftragnehmer verpflichtet 100% des ausgemachten Bestellvertrags an den Auftraggebern zu bezahlen.
    • 1.3. Im Falle höherer Gewalt (Vis maior) von beiden Seiten sind die Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren, falls es zu Verschiebungen des Termins kommt (z.B. bei Naturkatastrophe, Pandemie, usw.). Der neue Termin muss zusammen mit den Auftragnehmern ausgesucht werden, wobei mindestens 3 neue Terminangaben an 3 verschiedenen Wochenenden vorgeschlagen werden sollten. Wenn die weitere Arbeit der Auftragnehmer auf diese Weise nicht durchgeführt werden kann (z.B. wegen einer bestehender Reservierung), wird der Betrag für die Auftraggeber in Höhe der Anzahlung (1. Teilbetrag) in Form eines Gutscheins rückerstattet, welches für andere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann (z.B. Family Shooting, Babybauchshooting, usw.).
    • 1.4. Wenn die Auftraggeber den Termin der Hochzeit nach Unterschrift des Bestellvertrags und / oder spätestens 3 Monate vor dem Termin der Hochzeit absagen oder verschieben (nicht aufgrund Vis maior), ist die Anzahlung (1. Teilbetrag) erneut an den Auftragnehmern zu bezahlen. Wenn die Auftraggeber binnen 3 Monate den Termin der Hochzeit absagen oder verschieben, ist die zweifache Summe der Anzahlung (1. Teilbetrag) an den Auftragnehmern zu bezahlen.
    • 1.5. Wenn die technische Ausrüstung der Auftragnehmer während den Dienstleistungen von einer dritten Person beschädigt wird, ist der Schaden von dieser Person zu ersetzen. Falls die Identität des Schädigers nicht bekannt ist, sind die Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
  2. Arbeit der Auftragnehmer während der Hochzeit
    • 2.1.Auftraggeber nehmen in Kenntnis, dass Auftragnehmer beim Creative Shooting am Tag der Hochzeit bei ungünstigen Lichtverhältnissen (von April bis September zwischen 10 und 16 Uhr) oder bei ungenügender Zeitdauer (weniger als 60 Minuten Netto) nicht die Qualität der Referenzbilder garantieren können. Wenn das Wetter für das Creative Shooting nicht ideal ist, sind die Auftraggeber verpflichtet, einen „Plan B“ für den Termin einzuplanen, und / oder eine Indoor Location zur Verfügung stellen, wo das Shooting reibungslos ablaufen kann. Falls es dazu nicht kommt, kann gegen Aufpreis ein neuer Termin ausgesucht werden (je nach Absprache).
    • 2.2.Für die reibungslose Arbeit der Auftragnehmer ist es erwünscht, dass die Hochzeitsgäste während der bürgerlichen und oder kirchlichen Zeremonie nicht fotografieren, oder zumindest nicht auffällig fotografieren (z.B. sich aus den Bänken hervorbeugen; den Fotografen und / oder Videografen im Weg stehen; Handys die Gesichter verdecken; Blitze, die Videoaufnahmen beeinflussen, usw.). Werden die Auftragnehmer dadurch gehindert, oder kommen Aufnahmen dadurch nicht zustande, oder leidet daran die Qualität, können dafür die Auftragnehmer nicht verantwortlich gemacht werden.
    • 2.3. Auftragnehmer übernehmen keine Verantwortung, wenn ihre Arbeit durch einen Fremddienstleister gehindert wird und daher einige Aufnahmen nicht zustande kommen können, oder die Qualität daran leidet (z.B. wenn ein fremder Videograf vor ihnen steht, oder der Pfarrer während der kirchlichen Trauung das Erstellen von Aufnahmen begrenzt).
    • 2.4. Bei Videoaufnahmen läuft die Kamera nicht nonstop, es werden nur die wichtigsten Momente der Hochzeit aufgezeichnet, sowie die notwendigen Cut-scenes für den Film.
    • 2.5. Bei Absprache sind bei Bestellung eines Videografen auch Videoaufnahmen mit Drohne möglich, wenn es am Standort erlaubt ist und auch die Wetterbedingungen dafür geeignet sind. Für die Erlaubnis der Drohne Aufnahmen haben die Auftraggeber zu sorgen, Auftragnehmer geben ihnen die notwendigen Daten bekannt.
    • 2.6. Auftragnehmer versuchen bereits vor Ort störende Gegenstände mit Verdecken oder Perspektivenauswahl zu minimieren. Bei extremen Fällen bitten Auftragnehmer andere Dienstleister oder Gäste der Hochzeit für die Kooperation (z.B. entfernen eines störenden Gegenstandes). Auftragnehmer versuchen diese Tätigkeiten in Diskretion durchzuführen.
    • 2.7. Auftragnehmer legen weiterhin großen Wert auf die Organisierung der Gruppenfotos. Bei einer Gästeanzahl über 50 Personen ist es empfohlen eine Gästeliste zusammenzustellen. Dieser Aufgabe haben Auftraggeber nachzugehen.
    • 2.8. Wenn die Dienstleistungen der Auftragnehmer vor Mittag angefordert werden, haben die Auftraggeber eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten Netto für die Auftragnehmer zu gestatten. Wenn am Tag der Hochzeit die Arbeit der Auftragnehmer auch das Abendessen / die Feier abdeckt und der Zeitpunkt der Dienstleistung auch nach 19 Uhr gefordert wird, haben die Auftraggeber für die Auftragnehmer ein Abendessen pro Dienstleister zu gewährleisten.
  3. Nacharbeit von Fotos und Videos
    • 3.1. Bildkorrekturen werden bei allen übergegebenen Fotos durchgeführt (Aufhellen, Abdunkeln, Bildausschnitt, Farbeffekte). Alle Fotos werden in hoher Auflösung ohne Logo und in niedriger Auflösung mit Logo auf einer geschützten Homepage mit Passwort von den Auftragnehmern hochgeladen, die nur mit Passwort erreichbar ist. Die Videos werden in Full HD (1920x1080p) und SD (720x480p) Auflösung übergeben. Das Passwort erhalten die Auftraggeber nach der Fertigstellung der Fotos und Videos und darf auf eigene Verantwortung weitergegeben werden. Für eventuellen Missbrauch der Aufnahmen durch dritte Person haften Auftraggeber nicht.
    • 3.2. Die Fotos in hoher Auflösung werden nach dem Erhalt des 2. Teilbetrages übergeben, so lange können die Auftraggeber nur die Fotos in kleiner Auflösung mit Logo herunterladen. Die Videos in Full HD Auflösung werden nach dem Erhalt des 3. Teilbetrages übergeben, so lange können die Auftraggeber nur die Videos in SD Auflösung sehen, siehe Punkt 3.1.
    • 3.3. Die Menge der übergebenen Fotos und die Länge der übergebenen Videos ist einerseits paketabhängig, anderseits situations- und ereignisabhängig. Falls die Menge, oder Länge des übergebenen Materials nicht der Preisliste entspricht, können Auftragnehmer dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
    • 3.4. Die übergebenen Fotos und Videos repräsentieren den Stil der Auftragnehmer, sie können nicht verpflichtet werden, einen anderen Farbeffekt oder Stil zu verwenden. Jedoch besteht die Möglichkeit per Absprache bei den Fotos eine „Verfeinerung“ anzufragen. Bei den Videos ist das nur gegen Aufpreis möglich (je nach Absprache).
    • 3.5. Auftragnehmer sind nicht verpflichtet, die „originalen Farbton“ Fotos und Videos für die Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Wenn die Auftraggeber dies trotzdem benötigen, stellen die Auftragnehmer das gesamte digitale Material ohne Farbeffekte zur Verfügung. Bei Fotos ist eine Bearbeitungsgebühr von 250 € zu tragen, bei den Videos betragen die Aufwandskosten 500 €. Diese Fotos und Videos dürfen trotz zusätzlichen Gebühren nicht öffentlich verwendet werden. Der private Gebrauch ist uneingeschränkt möglich.
    • 3.6. Das Retuschieren (Retuschieren von Hautfehlern und anderen Schönheitsfehlern) erfolgt nur bei den Fotos, die in das Fotobuch kommen, welches über die Auftragnehmer bestellt wurde (ca. 25-50 Fotos, je nach Seitenzahl). Bei Videoaufnahmen ist Retuschieren nicht möglich, es wird mit verschiedenen Softfiltern gearbeitet, um o.g. Hautfehler zu minimieren. Siehe weiterhin Punkt 2.6.
    • 3.7. Bei Fotos besteht die Möglichkeit, störende Gegenstände im Hintergrund, oder bei Hauptmotiven zu verschwinden lassen, bei Videos leider nicht. Siehe weiterhin Punkt 2.6.
  4. Übergabe der Fotos und Videos
    • 4.1 Je nach Hochzeitssaison dauert die Bearbeitung der Fotos ca. 3 bis 5 Wochen. Der Entwurf und Lieferung der Fotobücher und der „Wedding Box“ kann sich auf weitere 4-12 Wochen belaufen. Die Übergabe der fertigen Videoaufnahme dauert ca. 8-12 Wochen. Für etwaige Verzögerungen können Auftragnehmer diesbezüglich keine Verantwortung übernehmen. Auftragnehmer benachrichtigen die Auftraggeber nach Fertigstellung der Aufnahmen.
    • 4.2. Im Falle Datenverlustes, siehe Punkt 1.1.
    • 4.3. Die Auftragnehmer sind verpflichtet die physischen Materialen (z.B. Fotobuch, Wedding Box, USB Stick, usw.) persönlich zu überreichen, wenn nicht möglich, per Post mit Einschreiben zu versenden. Versandkosten bis zu 25 € tragen die Auftragnehmer. Auftragnehmer haften für Verlust oder Beschädigung nicht.
  5. Verwendbarkeit der Fotos und Datenschutz
    • 5.1. Das Eigentumsrecht für die übergebenen Bilder und ggf. Videoaufnahmen behalten die Auftragnehmer. Auftragnehmer genehmigen den Auftraggebern jedoch die uneingeschränkte Verwendung der Aufnahmen, mit folgenden Bedingungen:
      – Hochladen der Bilder auf Social Community Seiten, wie z.B.: Facebook, Instagram ist nur mit Logo und / oder Taggen der Auftragnehmer („Beloved Weding Studio” oder „#belovedweddingstudio“ oder „www.belovedwedding.at“) gestattet. (Bemerkung: bei Profilbild Ausschnitten können die Fotos ohne Logo hochgeladen werden).
      – Hochladen der Videos mit denselben Bedingungen, wie bei Fotos o.g.
    • 5.2. Weil die übergebenen Fotos und ggf. Videos über einen individuellen Farbeffekt (Fine Art Aftereffekt) verfügen, welches ein Merkmal der Auftragnehmer ist, ist es daher für Auftraggeber nicht erlaubt, per Instagram einen weiteren Filter zu verwenden. Dasselbe gilt für die Veränderung des Bildausschnittes, weil es dadurch zur Veränderung der Komposition und daher zu einem anderen Foto oder ggf. Video führt.
    • 5.3. Auftraggeber erlauben den Auftragnehmern die freie Verwendung der fertigen Aufnahmen (auch ohne Logo) in ihrem eigenen Unternehmen (Flyer, Internet- und Printwerbung, Website, Blog, Präsentationsalbum usw.) oder für private Zwecke (Ausdrucken der Fotos, Erstellung von Fotobüchern, Abspeichern und private Teilung der Videos, usw.).
    • 5.4. Wenn sich die Auftraggeber weigern, die Fotos und ggf. Videos auf dieser Art verwenden zu lassen, müssen die Auftraggeber dies den Auftragnehmern schriftlich mitteilen.
    • 5.5. Auftraggeber dürfen die übergebenen Fotos und Videos nur mit Erlaubnis der Auftragnehmer an eine Fremdperson weitergeben, wenn er diese für nicht-private Zwecke verwenden möchte (z. B. für Hochzeitsveranstalter, andere Dienstleister usw.).
    • 5.6. Für weitere private Zwecke siehe Punkt 3.5.
  6. Verfügbarkeit und Zeitdauer der Dienstleistung
    • 6.1. Als Verfügbarkeit wird die Zeit zwischen dem ersten und dem letzten Foto, ggf. Videoaufnahme berechnet, unabhängig der Reisezeit binnen (z.B. erste Aufnahme um 10 Uhr, letzte Aufnahme um 16 Uhr, d.h. 6 Stunden Verfügbarkeit). Bei Videos zählt der Anfang bzw. Ende der Aufnahmezeit.
    • 6.2. Wird die im Bestellvertrag festgelegte Verfügbarkeit überschritten, berechnen Auftragnehmer einen Extra-Stundenpreis, nämlich 250 € pro Stunde. Die Auftragnehmer benachrichtigen vor Ablauf der Verfügbarkeit die Auftraggeber. Für die verlängerte Verfügbarkeit muss kein neuer Bestellvertrag erstellt werden, da diese Erweiterungsmöglichkeit bereits im Bestellvertrag angegeben ist.
    • 6.3.Der Termin des E-Session Shootings kann bei Bestellvertragsabschluss nicht genau festgelegt werden. Der Termin kann ca. 3 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt festgelegt werden. Das E-Session Shooting kann während der Hochzeitssaison (April bis Oktober) nicht an Wochenenden garantiert werden.
    • 6.4. Bemerkungen zum Creative Shooting siehe weiterhin Punkt 2.1.
  7. Bezahlung und Kosten
    • 7.1. Die Bezahlung der Dienstleistung setzt sich aus der geleisteten Arbeit (Erstellung von Fotos und ggf. Videos); Aussuchen der Aufnahmen, Nachbearbeitung, Retuschieren und dem Recht zur Nutzung der Fotos und ggf. Videos zusammen.
    • 7.2.Der Preis der Dienstleistung ist in 3 Teilbetragen zu zahlen:
      – 1. Teilbetrag: 500 € nach Abschluss des Vertrages in Bar oder Überweisung binnen 5 Werktagen
      – 2. Teilbetrag: Summe je nach Vertrag, innerhalb von 5 Werktagen nach Hochladen der digitalen Fotos (Bar oder Überweisung)
      – 3. Teilbetrag. Restbetrag, innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Videoaufnahme (Bar oder Überweisung). Falls keine Videoaufnahme Dienstleistung bestellt wurde, ist der 2. Teilbetrag der Restbetrag.
    • 7.3. Auftragnehmer sind in Ungarn selbständige Unternehmer. Auftragnehmer verfügen über eine EU-Steuernummer, welches ihre Tätigkeiten in allen EU Ländern ermöglicht. Alle Rechnungen werden in deutscher Sprache und in Euro ausgestellt. Siehe Daten im Bestellvertrag.
    • 7.4. In der 50 km Umgebung von Wien und Sopron (Ungarn) ist die Anfahrt am Tag der Hochzeit kostenlos. Falls es im Vertrag nicht geregelt wird, berechnen die Auftragnehmer bei einer Distanz über 50 km von den o.g. Städten gerechnet eine Gebühr von 20 Cent / hinterlegten Kilometer.
  8. Nachtrag
    • 8.1.Für die im Vertrag nicht geregelten Angelegenheiten ist die DSGV (Datenschutzgrundverordnung) maßgeblich.
    • 8.2.Bei Streitfällen wird das Amtsgericht vom Stammsitz der Auftragnehmer, des registrierten selbständigen Unternehmers in Győr (Ungarn) bestellt.
    • 8.3.Zur einfachen, zügigen und außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten (Verbraucherstreitigkeiten) kann mit den Auftragnehmern ein Güteverfahren eingeleitet werden. Die zuständige Schiedsstelle ist am Sitz des registrierten selbständigen Unternehmers: Békéltető Testület
    • Győr, H-9021 Győr, Szent István út 10 / a. Ohne Rückgriff auf die Schiedsstelle sind die Parteien berechtigt, ihre Rechte, Ansprüche und Streitigkeiten vor einem nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zuständigen Gericht geltend zu machen.